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Ablieferung von Pflichtexemplaren

EINLEITUNG

Als Verleger oder als Selbstverleger tätiger Verfasser oder Herausgeber eines Druckwerks in Baden-Württemberg sind Sie verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar an die Landesbibliothek, in deren Bezirk der Verlag seinen Standort hat, unentgeltlich und frei von Versandkosten abzuliefern.

Durch dieses sogenannte Pflichtexemplar wird sichergestellt, dass die in Baden-Württemberg erscheinenden Druckwerke dauerhaft erhalten bleiben.

Da es in Baden-Württemberg zwei Landesbibliotheken gibt, müssen Sie der anderen Landesbibliothek ein zweites Exemplar abliefern, falls die Bibliothek nicht generell auf die Ablieferung Ihrer Publikationen verzichtet. Für das zweite Exemplar erhalten Sie auf Antrag eine Entschädigung.

Das Pflichtexemplarrecht erstreckt sich auf fast alle öffentlich publizierten Werke (auch Publikationen in Mikroform, audiovisuelle Materialien, Tonträger und Bildträger). Ausgenommen sind amtliche Druckwerke.

ZUSTAENDIG

die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart

ABLAUF

Für die Entschädigung des zweiten Exemplars (unter bestimmten Voraussetzungen auch für das erste Exemplar) müssen Sie einen schriftlichen, formlosen Antrag stellen, den Sie gleich mit der Lieferung des Pflichtexemplars per Post mitsenden können. Sie erhalten als Entschädigung die Hälfte des Ladenpreises. Die Versandkosten müssen Sie selbst tragen.

Falls Sie eine Empfangsbestätigung der zuständigen Landesbibliothek wünschen, legen Sie bitte einen Lieferschein in zweifacher Ausfertigung bei. Sie erhalten dann eine Ausfertigung als Empfangsbestätigung zurück.

FRIST

Das Pflichtexemplar ist bis innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ohne vorherige Aufforderung abzuliefern.

RECHTSGRUNDLAGE